Verwaltungsbereich Satzung
Satzung des ACL (Fassung vom 5. Februar 2010) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der am 9. Februar 1927 in Leer gegründete Club trägt den Namen Automobil-Club Leer e.V. im ADAC (abgekürzt ACL). Er hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leer eingetragen. (2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 ADAC-Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziele (1) Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Regionalclubs Weser-Ems und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Der Club fördert und betreibt Maßnahmen zur Förderung des Erhalts des Kulturguts Straßenfahrzeuge. (2) Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports und bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC- Regionalclubs Weser-Ems und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen. (3) Mittel der Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch irgendwelche Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs nicht entsprechen. (4) Der Club ist Träger der Jugendarbeit mit der Aufgabe, im Rahmen seiner Satzungszwecke junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu fördern. Dem Ortsclub kann eine selbständige Jugendgruppe angeschlossen werden. Deren Näheres regelt die Jugendordnung. § 3 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. (2) Als fördernde Mitglieder können auch volljährige Personen aufgenommen werden, die keine ADAC-Mitglieder sind. Diese Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. (3) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. (4) Kinder und Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung, der Jugendordnung des Ortsclubs und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. § 4 Aufnahme (1) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. (2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich. § 5 Beiträge Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss mindestens 12,00 Euro jährlich betragen. Die Zahlung erfolgt im Voraus. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. (2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub. Das Mitglied wird dann als förderndes Mitglied im Ortsclub weitergeführt. (3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Regionalvorstandes notwendig erscheint. (4) Die Streichung nach Absatz 3 lit. c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Regionalvorstand ausgesprochen werden. (5) Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam. (6) Für den Fall des Streichungsgrundes a) endet die Beitragspflicht mit dem Ende des bei Streichung laufenden Geschäftsjahres. § 7 Organe des Clubs Die Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. (2) Der Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen. (3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Rechnungsprüfer c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das laufende Jahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes. (4) Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Weser-Ems. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Weser-Ems sein. § 9 Durchführung der Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm-, und (aktives und passives) Wahlrecht. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: a) Satzungsänderungen b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d) Auflösung des Clubs. (4) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. (5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden. (7) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub-Vorstandes b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs. § 11 Der Vorstand (1) Vorstand i.S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 BGB sind: 1. der 1. Vorsitzende 2. der 2. Vorsitzende 3. der Schatzmeister 4. der Sportleiter 5. der Verkehrsreferent (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Die Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Ortsclubs sein. (3) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC. (4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister Der geschäftsführende Vorstand wird seinerseits vertreten durch den 1. Vorsitzenden, der von der Vorschrift des § 181 BGB befreit ist. In dessen Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den 2. Vorsitzen- den, im Falle von dessen Verhinderung durch den Schatzmeister. Ist der geschäftsführende Vorstand entscheidungsunfähig, entscheiden alle Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Vorstandsversammlung. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Be- schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Vorstandsversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeich- nen ist. (7) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, für konkrete Aufgaben und Arbeitsbereiche Be- reichsleiter zu benennen. (8) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Inter- esse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden. § 12 Rechnungsprüfer Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederver- sammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 13 Satzungsänderungen (1) Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung. (2) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub-Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist. § 14 Auflösung Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. § 15 Vermögensverwendung Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ist Leer/Ostfriesland.
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